Mehrere Einzelakte können eine natürliche Handlungseinheit bilden, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheint (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Vorliegend besteht zwar ein gewisser räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, dieser ist jedoch nicht derart eng, dass von einem einheitlichen Geschehen ausgegangen werden kann. Zudem ist auch nicht von einem einheitlichen Willensakt des Beschuldigten auszugehen. Eine natürliche Handlungseinheit kann daher verneint werden. -6-