2.3. Beim Bespucken der Polizisten anlässlich der Verbringung in das Polizeifahrzeug (Anklageziffer 4 Absatz 2) und dem späteren Bedrohen der Polizisten auf dem Stützpunkt der Kantonspolizei (Anklageziffer 4 Absatz 3) handelt es sich um Einzelakte, die im Folgenden separat betrachtet werden. Mehrere Einzelakte können eine natürliche Handlungseinheit bilden, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheint (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3).