2.2. Der Beschuldigte bringt vor, die beiden Polizisten hätten sich von seinen Drohungen nicht beirren oder gefügig machen lassen, und es sei fraglich, ob er die Polizisten tatsächlich bespucken konnte, da ihm ein Spuckschutz angelegt worden sei. Weiter habe er unter Drogeneinfluss die Auswirkung der Drohung und das nötigende Verhalten nicht einschätzen können (Berufungsbegründung S. 7).