Derart heftige Todesdrohungen seien geeignet, selbst besonnene Polizeibeamte wie D. und E. gefügig zu machen. Durch sein gewalttätiges und drohendes Verhalten habe der Beschuldigte die Arbeit der Polizeibeamten wesentlich behindert. Obschon er alkoholisiert und unter Betäubungsmitteleinfluss gewesen sei, habe ihm bewusst sein müssen, dass seine Handlungsweise gewaltsam und drohend ist, und er habe gewusst und gewollt, dass die Arbeit der Polizisten dadurch behindert werde (vorinstanzliches Urteil E. 5.4.2).