2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für den Vorfall vom 2. September 2019 (Anklageziffer 4) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie erwog, der Beschuldigte habe anlässlich der Verbringung in das Polizeifahrzeug in Richtung der anwesenden Polizisten gespuckt, wobei der Polizist D. von der Spucke getroffen worden sei. Dies erfülle das Tatbestandselement der Gewalt. Zudem habe der Beschuldigte auf dem Stützpunkt der Kantonspolizei in Aarau den Polizisten D. und E. mehrfach mit dem Tode gedroht und gegenüber E. zudem mehrfach geäussert, dass er ihn aufschlitzen und ausbluten lasse sowie seine gesamte Familie töten wolle.