1. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und wegen Hinderung einer Amtshandlung, das Strafmass und die Landesverweisung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). -5-