3.2. Am 11. August 2021 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ein. 3.3. Die Oberstaatsanwaltschaft, die das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau übernommen hat, beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 24. August 2021 die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 25. Februar 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: