3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 8. Juni 2021 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung von Schuld und Strafe freizusprechen. Er sei als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. Dezember 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 14. September 2020 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.00 und einer Busse von Fr. 300.00 zu verurteilen. Zudem sei von der Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB abzusehen.