5. 5.1. Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 14. September 2020 in Anwendung der in Ziffer 2 al. 6, 7, 8, 9, 11 und 12 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. 5.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen vollzogen. 6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen. 7. 7.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 [B.] Fr. 369.00 als Schadenersatz zu bezahlen. 7.2. Die Genugtuungsforderung der Zivil- und Strafklägerin 2 [C.] wird abgewiesen.