4. 4.1. Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 14. September 2020 in Anwendung der in Ziffer 2 al. 3 und 5 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 StGB zu 20 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 600.00. -3- 4.2. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vollzogen.