144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 7), - der Widerhandlung gegen Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen (Anklageziffer 7), - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 12). 3. Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 16. Dezember 2020 in Anwendung der in Ziffer 2 al. 1, 2, 4 und 10 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 StGB zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.