Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.142 (ST.2020.180; StA.2021.518) Urteil vom 25. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am [tt.mm.1985], von Mazedonien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt André Derendinger, […] Gegenstand Diebstahl, Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 20. August 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen diverser Straftaten. 2. Mit Urteil vom 25. Januar 2021 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, eventualiter Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 5). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 1, 2, 3 und 6), - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffern 2, 6, 8 und 9), - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 4 und 6), - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 4), - der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB (Anklageziffer 3), - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Anklageziffer 6), - des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB (Anklageziffern 2, 8, 9 und 10), - des geringfügigen Erschleichens einer Leistung gemäss Art. 150 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB (Anklageziffer 11), - der mehrfachen Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG (Anklageziffer 11), - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 7), - der Widerhandlung gegen Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen (Anklageziffer 7), - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 12). 3. Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 16. Dezember 2020 in Anwendung der in Ziffer 2 al. 1, 2, 4 und 10 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 StGB zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 14. September 2020 in Anwendung der in Ziffer 2 al. 3 und 5 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 StGB zu 20 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 600.00. -3- 4.2. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vollzogen. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 14. September 2020 in Anwendung der in Ziffer 2 al. 6, 7, 8, 9, 11 und 12 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. 5.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen vollzogen. 6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen. 7. 7.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 [B.] Fr. 369.00 als Schadenersatz zu bezahlen. 7.2. Die Genugtuungsforderung der Zivil- und Strafklägerin 2 [C.] wird abgewiesen. 7.3. Die Schadenersatzansprüche des Zivil- und Strafklägers 3 [D.] werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 7.4. Die Schadenersatzansprüche des Zivil- und Strafklägers 4 [E.] werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 7.5. Die Schadenersatzansprüche der Zivil- und Strafklägerin 5 [F.] werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 7.6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 6 [G.] Fr. 103.00 als Schadenersatz zu bezahlen. 7.7. Die Schadenersatzansprüche des Zivilklägers [H.] werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 8. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'500.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 7'665.00 d) andere Auslagen Fr. 434.60 Total Fr. 10'799.60 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d im Gesamtbetrag von Fr. 3'134.60 auferlegt. -4- Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 7'665.00 (inkl. Fr. 547.30 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 7'665.00 (inkl. Fr. 547.30 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 8. Juni 2021 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung von Schuld und Strafe freizusprechen. Er sei als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. Dezember 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 14. September 2020 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.00 und einer Busse von Fr. 300.00 zu verurteilen. Zudem sei von der Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB abzusehen. 3.2. Am 11. August 2021 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Begründung ein. 3.3. Die Oberstaatsanwaltschaft, die das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau übernommen hat, beantragte mit vorgängiger Berufungs- antwort vom 24. August 2021 die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 25. Februar 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und wegen Hinderung einer Amtshandlung, das Strafmass und die Landesverweisung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). -5- 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für den Vorfall vom 2. September 2019 (Anklageziffer 4) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie erwog, der Beschuldigte habe anlässlich der Verbringung in das Polizeifahrzeug in Richtung der anwesenden Polizisten gespuckt, wobei der Polizist D. von der Spucke getroffen worden sei. Dies erfülle das Tatbestandselement der Gewalt. Zudem habe der Beschuldigte auf dem Stützpunkt der Kantonspolizei in Aarau den Polizisten D. und E. mehrfach mit dem Tode gedroht und gegenüber E. zudem mehrfach geäussert, dass er ihn aufschlitzen und ausbluten lasse sowie seine gesamte Familie töten wolle. Derart heftige Todesdrohungen seien geeignet, selbst besonnene Polizeibeamte wie D. und E. gefügig zu machen. Durch sein gewalttätiges und drohendes Verhalten habe der Beschuldigte die Arbeit der Polizeibeamten wesentlich behindert. Obschon er alkoholisiert und unter Betäubungsmitteleinfluss gewesen sei, habe ihm bewusst sein müssen, dass seine Handlungsweise gewaltsam und drohend ist, und er habe gewusst und gewollt, dass die Arbeit der Polizisten dadurch behindert werde (vorinstanzliches Urteil E. 5.4.2). 2.2. Der Beschuldigte bringt vor, die beiden Polizisten hätten sich von seinen Drohungen nicht beirren oder gefügig machen lassen, und es sei fraglich, ob er die Polizisten tatsächlich bespucken konnte, da ihm ein Spuckschutz angelegt worden sei. Weiter habe er unter Drogeneinfluss die Auswirkung der Drohung und das nötigende Verhalten nicht einschätzen können (Berufungsbegründung S. 7). 2.3. Beim Bespucken der Polizisten anlässlich der Verbringung in das Polizeifahrzeug (Anklageziffer 4 Absatz 2) und dem späteren Bedrohen der Polizisten auf dem Stützpunkt der Kantonspolizei (Anklageziffer 4 Absatz 3) handelt es sich um Einzelakte, die im Folgenden separat betrachtet werden. Mehrere Einzelakte können eine natürliche Handlungseinheit bilden, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheint (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Vorliegend besteht zwar ein gewisser räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, dieser ist jedoch nicht derart eng, dass von einem einheitlichen Geschehen ausgegangen werden kann. Zudem ist auch nicht von einem einheitlichen Willensakt des Beschuldigten auszugehen. Eine natürliche Handlungseinheit kann daher verneint werden. -6- 2.4. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amts- befugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 1 StGB). 2.4.1. Hinsichtlich der Drohungen gegenüber den Polizisten fällt die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung in Betracht. Die Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1). Die Hinderung einer Amtshandlung liegt vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2). Die Amtshandlung braucht nicht gänzlich verhindert zu werden, sondern es reicht aus, wenn sie erschwert, verzögert oder behindert wird (BGE 127 IV 115 E. 2). In subjektiver Hinsicht muss die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde Wirkung sowie mit Wissen um die drohende Handlungsweise erfolgen (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 23 zu Art. 285 StGB). Der Beschuldigte hat den Anklagesachverhalt im Grundsatz anerkannt (act. 572), und es ergeben sich aus den Akten keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die beiden Polizisten D. und E. im Rahmen einer Personenkontrolle mehrfach mit dem Tode bedroht hat und sich gegenüber E. mehrfach geäussert hat, dass er ihn aufschlitzen und ausbluten lasse sowie seine gesamte Familie töten wolle. Es kann offengelassen werden, ob es sich bei den Äusserungen des Beschuldigten in vorliegender Konstellation um eine tatbestandsmässige Drohung im Sinne von Art. 285 StGB gehandelt hat, die geeignet gewesen ist, die Willensfreiheit eines besonnenen Polizisten einzuschränken. Es ist nämlich nicht ersichtlich ist, inwiefern die Drohungen des Beschuldigten eine Amtshandlung erschwert, verzögert oder behindert haben sollen. In der Anklage finden sich in Bezug auf die Drohungen keine Angaben zum Taterfolg (vgl. Anklageziffer 4). Die Vorinstanz führte in allgemeiner Weise aus, der Beschuldigte habe durch sein gewalttätiges und drohendes Verhalten die Arbeit der Polizeibeamten wesentlich behindert (vorinstanzliches Urteil E. 5.4.2). Während sich der Beschuldigte beim Vorfall des Anspuckens der Polizisten gegen die Verbringung in das Patrouillenfahrzeug wehrte, befand er sich im Zeitpunkt seiner Drohungen -7- an Händen und Füssen fixiert auf dem Stützpunkt der Kantonspolizei und hatte folglich keine Möglichkeit mehr, sich dem Polizeigewahrsam zu entziehen. Aus den Drohungen selbst ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass diese darauf gerichtet waren, eine bestimmte Amtshandlung zu behindern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die Drohungen seine Frustration über die Situation und seine Abneigung gegenüber den Polizisten kundgetan hat. In subjektiver Hinsicht ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen hat, dass durch seine Drohungen eine tatbestandsmässige Hinderung erfolgt. Zusammenfassend ist damit das Tatbestandsmerkmal der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Vorsatz oder Eventualvorsatz im Hinblick auf die Hinderung nicht gegeben, weshalb der Beschuldigte bezüglich der gegenüber den Polizisten ausgesprochenen Drohungen (Anklageziffer 4 Absatz 3) vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen ist. 2.4.2. In Bezug auf das Bespucken der Polizisten ist die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung zu prüfen. Der Begriff des tätlichen Angriffs stimmt mit der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB überein, d.h. ein tätlicher Angriff im Sinne von Art. 285 StGB besteht mithin in einer körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2). Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Erforderlich ist eine gewisse Intensität, wobei insbesondere die Konstitution und die Erfahrung der Amtsperson zu berücksichtigen sind und z.B. bei Polizisten daher höhere Anforderungen gelten (MARCO MIGNOLI, in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 10 und 15 zu Art. 285 StGB). Der Beschuldigte spuckte gemäss Anklageziffer 4 Absatz 2 bei der Verbringung in das Patrouillenfahrzeug der Polizei in Richtung der anwesenden Polizisten und traf dabei einen Polizisten (an nicht genannter Stelle). Die für das Vorliegen eines tätlichen Angriffs geforderte Intensität ist damit nicht erreicht. Es handelte sich um ein ungezieltes Anspucken, das nicht die gleiche Schwere aufweist wie beispielsweise ein Faustschlag, ein Stoss oder ein Ziehen. Die physische Einwirkung ist minim. Unter Berücksichtigung dessen, dass bei Polizisten aufgrund ihrer Konstitution und Erfahrung eine höhere Schwelle überschritten werden muss, ist das Vorliegen eines tätlichen Angriffs im Sinne Art. 285 StGB unter den vorliegenden Umständen zu verneinen. Offen bleiben kann, wie es sich verhält, wenn ein Täter einem Polizisten gezielt ins Gesicht spuckt, wird -8- dies dem Beschuldigten mit der Anklage doch nicht vorgeworfen. Nach dem Gesagten fällt eine Bestrafung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden ausser Betracht. 2.5. Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht nur an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Zu prüfen ist deshalb, ob der Beschuldigte den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB erfüllt hat. Nach Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Der Täter hindert im Sinne dieser Bestimmung, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 103 IV 186 E. 2). Es handelt sich um ein Erfolgsdelikt, bei dem es nicht erforderlich ist, dass der Täter die Amtshandlung gänzlich verhindert, sondern ausreicht, wenn er sie erschwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2). Um eine geordnete Personenkontrolle durchführen zu können, musste der sich renitent verhaltende Beschuldigte in das Polizeifahrzeug und schliesslich auf den Stützpunkt der Kantonspolizei Aargau verbracht werden. Bei der Verbringung in das Polizeifahrzeug spuckte der Beschuldigte in Richtung der anwesenden Polizisten. Die Verbringung des Beschuldigten in das Polizeifahrzeug wurde dadurch erschwert und es musste ihm in der Folge eine Spuckschutzhaube angezogen werden (act. 428). Der objektive Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist damit erfüllt. Der Beschuldigte erkannte offensichtlich, dass es sich bei D. und E. um Polizisten handelt und hat durch sein Verhalten mindestens in Kauf genommen, die Verbringung in das Polizeifahrzeug zu behindern, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Eine allfällige verminderte Schuldfähigkeit durch Betäubungsmitteleinfluss ist im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen (vgl. Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist folglich wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für den Vorfall vom 8. Juli 2019 (Anklageziffer 3) wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB schuldig gesprochen. Sie erwog, das renitente Verhalten des -9- Beschuldigten habe dazu geführt, dass die Amtshandlung der Polizei nicht normal habe ablaufen können. Der Beschuldigte habe in Richtung der Polizisten gespuckt und sich gewehrt, als er aufgefordert worden sei, sich ins Patrouillenfahrzeug zu setzen, indem er mit den Füssen gegen die Polizisten trat. Als der Beschuldigte schliesslich im Fahrzeug habe platziert werden können, habe er begonnen, mit dem Kopf und den Beinen fest gegen die Fahrzeugscheiben zu treten, sodass die Polizei Verstärkung habe aufbieten müssen. Dadurch habe er die Amtshandlung massiv erschwert und verzögert. Zudem habe er gewusst, dass er durch sein renitentes Verhalten die Polizisten an einer Amtshandlung hindere und habe dies auch gewollt (vorinstanzliches Urteil E. 4.5.2). 3.2. Der Beschuldigte bringt vor, es liege keine Hinderung einer Amtshandlung vor, weil es Teil des Polizeialltags sei, dass Personen sich wehren oder Polizisten bespuckt werden. Es sei auch als normal anzusehen, dass eine Person von zwei Polizisten in ein Fahrzeug befördert werden müsse. Unter anderem für solche Fälle seien Polizisten immer zu zweit unterwegs (Berufungsbegründung S. 8). 3.3. In Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 286 StGB kann auf die vorstehenden Ausführungen in E. 2.5 verwiesen werden. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten den Anklagesachverhalt zutreffend als erstellt erachtet (vorinstanzliches Urteil E. 4.3). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter ist in rechtlicher Hinsicht unbestritten, dass es sich bei der Aufforderung der Polizisten, sich in das Patrouillenfahrzeug zu setzen und der folgenden Platzierung des Beschuldigten im Fahrzeug um eine Amtshandlung handelt. In Frage steht einzig das Vorliegen der Hinderung einer Amtshandlung. Der Beschuldigte spuckte bei seiner Anhaltung gegen die Polizisten und trat mit den Füssen gegen sie. Nach der Verbringung in das Polizeifahrzeug begann er, mit dem Kopf und den Beinen fest gegen die Fahrzeugscheiben zu treten, sodass sich die Stadtpolizei veranlasst sah, Verstärkung aufzubieten. Dabei handelt es sich um aktiven Widerstand der weit über der von der Rechtsprechung geforderten Intensität liegt. So stellt bereits das Weglaufen und Auseinanderdrücken der Hände beim Anlegen von Handschellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2) oder die Weigerung, Polizisten zu begleiten und das sich mit fuchtelnden Armen zur Wehr setzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.3) eine Hinderung einer Amtshandlung dar. Der aktive Widerstand des Beschuldigten erschwerte und verzögerte die Amtshandlung, denn bei einem reibungslosen Ablauf - 10 - hätte der Beschuldigte sich in das Patrouillenfahrzeug begeben, ohne sich körperlich zur Wehr zu setzen, und sich in der Folge auch im Innern des Fahrzeugs nicht gewalttätig verhalten. Die Erschwerung der Amtshandlung liegt darin, dass die Polizisten den spuckenden und tretenden Beschuldigten in das Fahrzeug verbringen und aufgrund des anhaltenden Widerstands im Fahrzeug Verstärkung anfordern mussten. Wird eine Amtshandlung wie im vorliegenden Fall erschwert, verzögert oder behindert, ist es unerheblich, ob ein solches Verhalten im Polizeialltag oft vorkommt, wie der Beschuldigte anhand der Anzahl von Angriffen auf Polizisten gemäss der polizeilichen Kriminalstatistik 2020 vorbringt. Der objektive Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht kann aus den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2019 (act. 335), der Schlusseinvernahme vom 20. Februar 2020 (act. 184) sowie der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2021 (act. 571) geschlossen werden, dass er in Kenntnis der wesentlichen Umstände und mit dem Willen, durch sein Verhalten die Amtshandlung zu hindern, gehandelt hat. Zumindest hat er das in Kauf genommen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu sprechen ist. 4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 14. September 2020 wegen Hausfriedensbruchs, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Widerhandlung nach Art. 19a BetmG zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie zu einer Busse von Fr. 300 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. Dezember 2020 wurde der Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung und mehrfachen Haus- friedensbruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden vor den genannten Verurteilungen begangen, weshalb das Gericht in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB – bei gleichartigen Strafen – Zusatzstrafen auszufällen hat, so dass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. - 11 - 4.3. Der Beschuldigte weist mehrere einschlägige Vorstrafen auf, darunter eine Verurteilung des Gerichtspräsidiums Brugg vom 16. September 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten (siehe aktueller Strafregisterauszug). Die ausgesprochenen Freiheitsstrafen konnten ihn nicht davon abhalten, erneut mehrfach und einschlägig zu delinquieren. Überdies hat er während des laufenden Verfahrens bereits wiederholt einschlägig weiterdelinquiert. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Februar 2021 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung nach Art. 19a BetmG sowie Widerhandlungen nach Art. 57 Abs. 3 und 4 des Personenbeförderungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. Dezember 2020 sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 300.00 als Teilzusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 14. September 2020 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. Juli 2021 wurde er wegen Diebstahls, geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Beschimpfung, Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz, sowie Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 200.00 als Teilzusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Februar 2021 verurteilt. In Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen und der Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der alternativ mit Freiheits- oder Geldstrafe bedrohten Straftaten nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Für die Diebstähle, die Hausfriedensbrüche sowie die Sachbeschädigung ist somit eine Freiheitsstrafe auszufällen. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen ist für diese Delikte eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. Dezember 2020 zu bilden. Für die übrigen, allein mit Geldstrafe bedrohten Straftaten ist eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 14. September 2020 zu bilden. Dasselbe gilt für die Übertretungen, für die eine Busse auszufällen ist. 4.4. 4.4.1. Hinsichtlich der Straftaten, für welche eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe auszusprechen ist, erweist sich aufgrund des Strafrahmens von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB als - 12 - das schwerste Delikt. Sie ist in der Grundstrafe, der Freiheitsstrafe von vier Monaten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. Dezember 2020, enthalten. Demzufolge ist die rechtskräftige Grund- strafe aufgrund der neuen Taten, für welche eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, angemessen zu erhöhen und anschliessend von dieser (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe wieder abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 4.4.2. 4.4.2.1. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (Anklageziffern 1, 2, 3 und 6). 4.4.2.2. Der Beschuldigte betrat am 8. September 2018 gemeinsam mit I. den Drogeriemarkt der B. in Unterentfelden. Im Ladeninnern schauten sich der Beschuldigte und I. gemeinsam um und fassten gemeinsam den Entschluss, ein Parfüm und zwei Cremen im Gesamtwert von Fr. 369.00 zu stehlen. Während I. eine Verkäuferin ablenkte, indem sie sie in ein Gespräch verwickelte, behändigte der Beschuldigte die genannten Produkte und packte sie in seinen Rucksack. Daraufhin verliessen der Beschuldigte und I. gemeinsam das Geschäft, ohne die Waren zu bezahlen. Der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine – hier nicht zweckmässige (siehe oben) – Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Durch Art. 139 StGB wird das Vermögen geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Die Deliktssumme von Fr. 369.00 liegt nur leicht über der Schwelle von Fr. 300.00, bis zu welcher noch von einem geringfügigen Vermögensdelikt gemäss Art. 172ter StGB ausgegangen wird (vgl. BGE 142 IV 129 E. 3). Entsprechend ist unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von einem vergleichsweise leichten Taterfolg auszugehen. Das zusammen mit I. geplante Ablenkungsmanöver lässt eine gewisse List und Planmässigkeit in der Vorgehensweise erkennen, die über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist und sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Auch wenn es sich bei einer Gesamtbetrachtung nicht um einen Fall schwerer Kriminalität handelt, so zeugt das Vorgehen des Beschuldigten und das Zusammenspiel mit anderen Personen doch von einer nicht zu bagatellisierenden kriminellen - 13 - Energie. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass keine Personen bedroht oder gefährdet worden sind, denn Schutzgut von Art. 139 StGB ist das Vermögen und nicht Leib und Leben. Der Beschuldigte hat das Parfüm aus rein monetären und somit egoistischen Gründen gestohlen. Diese sind jedoch jedem Vermögens- delikt immanent und werden beim Diebstahl bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldens- erhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend ist hingegen das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu berück- sichtigen, über das der Beschuldigte bei der Begehung des Diebstahls verfügte. Auch wenn ihn finanzielle Nöte – teilweise begründet mit seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit – plagten und er sich mit dem Diebstahl ein stückweit seinen Lebensunterhalt finanzierte, so hat er – anstatt sich um ein legales Einkommen zu bemühen – schliesslich den aus seiner Sicht am einfachsten erscheinenden Weg gewählt, um an das leicht verwertbare Parfüm zu kommen. Dass er aus achtenswerten Gründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Einfluss oder Druck von Drittpersonen gehandelt hätte, ist nicht erkennbar. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist in Bezug auf den Diebstahl des Parfüms von einem leichten Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe von einer angemessenen Einzelstrafe von 2 Monaten auszugehen. 4.4.2.3. Der Beschuldigte behändigte am 12. Juni 2019 im Ladeninnern des Coop City an der Bahnhofstrasse in Baden ein Rasiergerät der Marke Braun im Wert von Fr. 399.00 und verliess das Verkaufsgeschäft mit der Ware in der Hand, ohne diese zu bezahlen. Wiederum handelt es sich um eine nicht sehr hohe Deliktssumme, allerdings wird die Schwelle von Fr. 300.00, bis zu welcher ein geringfügiges Vermögensdelikt anzunehmen ist, bereits deutlicher überschritten. Dennoch wiegt der Taterfolg noch vergleichsweise leicht. Die Vorgehensweise, mit der Ware in der Hand das Geschäft zu verlassen, erscheint vergleichsweise plump und zeugt von keiner besonderen kriminellen Energie. Mithin ist die Art und Weise der Tatbegehung nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Hinsichtlich der Beweggründe und des erheblichen - 14 - Masses an Entscheidungsfreiheit kann auf die bereits erfolgten Ausführungen zum Diebstahl des Parfüms verwiesen werden. Insgesamt ist in Bezug auf den Diebstahl des Rasierapparates von einem leichten Tatverschulden auszugehen, für welches eine Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. 4.4.2.4. Der Beschuldigte betrat am 8. Juli 2019 die C. Filiale am X-Platz in Baden. Er behändigte zwei Parfüme im Gesamtwert von Fr. 314.00, entfernte die Klebsicherung und versteckte diese in seinem Hosenbund. Darauf verliess er das Verkaufsgeschäft über den Haupteingang, ohne die Ware zu bezahlen. Die Deliktssumme von Fr. 314.00 liegt nur knapp über der Schwelle von Fr. 300.00, bis zu welcher von einem geringfügigen Vermögensdelikt ausgegangen wird. Entsprechend ist von einem vergleichsweise leichten Taterfolg auszugehen. Der Beschuldigte hat zur Begehung des Diebstahls eine Diebstahlssicherung entfernt. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit seines Handelns ist damit über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen und zeugt von einer gewissen kriminellen Energie. Hinsichtlich der Beweggründe und des erheblichen Masses an Entscheidungsfreiheit kann wiederum auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen werden. Insgesamt ist in Bezug auf den Diebstahl der Parfüme von einem leichten Tatverschulden auszugehen, für welches eine Einzelstrafe von 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. 4.4.2.5. Der Beschuldigte und J. fassten gemeinsam den Entschluss, Parfüme zu stehlen. Der Beschuldigte behändigte am 25. September 2019 im Warenhaus C. an der X-Strasse in Aarau zwei Frauenparfüme im Gesamtwert von Fr. 348.00 und packte diese unter seinen Pullover. J. stand dabei dem Beschuldigten direkt gegenüber, um diesem Sichtschutz vor dem Verkaufspersonal zu geben. Daraufhin verliessen der Beschuldigte und J. gemeinsam das Geschäft, ohne die Waren zu bezahlen. Die Deliktssumme von Fr. 348.00 liegt wiederum nur leicht über der Schwelle von Fr. 300.00, bis zu welcher noch von einem geringfügigen Vermögensdelikt ausgegangen wird. Es ist von einem vergleichsweise leichten Taterfolg auszugehen. Leicht verschuldenserhöhend ist das planmässige Zusammenwirken des Beschuldigten mit J., das über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist und von einer nicht zu bagatellisierenden kriminellen Energie zeugt, zu berücksichtigen. - 15 - Hinsichtlich der Beweggründe und des erheblichen Masses an Entscheidungsfreiheit kann auf die bereits erfolgten Ausführungen zum Diebstahl des Parfüms verwiesen werden. Insgesamt ist in Bezug auf den Diebstahl dieser Parfüme von einem leichten Tatverschulden auszugehen, für welches eine Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. 4.4.2.6. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Diebstähle untereinander nur in einem losen und zur falschen Anschuldigung in gar keinem Zusammenhang gestanden sind. Entsprechend hoch ist ihr Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Somit ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine angemessene Erhöhung der Grundstrafe von vier Monaten um sechs Monate vorzunehmen. 4.4.3. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht (Anklageziffern 2, 6, 8 und 9). Der Beschuldigte betrat am 12. Juni 2019, am 16. Juni 2019 und am 23. Juni 2019 die Coop-Filialen im Coop-City an der Bahnhofstrasse und am Langhaus in Baden, am 25. September 2019 das Warenhaus C. an der X-Strasse in Aarau, am 20. Oktober 2019 die Coop-Filiale am Hauptbahnhof Zürich und am 22. April 2020 die Coop-Filiale an der Baslerstrasse in Olten und missachtete dabei bewusst und gewollt das jeweils geltende Hausverbot, dessen Eröffnung er unterschriftlich bestätigt hatte. Die Vorbringen des Beschuldigten, es handle sich entgegen der Vorinstanz nicht um 6, sondern um 5 relevante Ereignisse und er habe keinerlei böse Absichten gehabt, sondern nicht realisiert, dass er die Geschäfte nicht betreten durfte, widersprechen der unangefochtenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und finden daher keine Berücksichtigung. Geschütztes Rechtsgut beim Hausfriedensbruch ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (BGE 112 IV 33 E. 3). Das Hausrecht wurde vorliegend nicht nachhaltig beeinträchtigt, auch wenn die komplett unbeeindruckte Missachtung des Hausverbots zu einer gewissen Verunsicherung beim Verkaufspersonal geführt haben mag. Die Verletzung des Hausrechts war jeweils nicht von langer Dauer und bewirkte keine erhebliche Verletzung der Privatsphäre oder des Sicherheitsgefühls, wie dies bei einem Hausfriedensbruch bei bewohnten Liegenschaften regelmässig der Fall ist. Zudem musste der Beschuldigte keinerlei Hindernisse überwinden, da es sich bei den Geschäften um öffentlich zugängliche Gebäude handelt. Die Art und Weise der Tatbegehung ist - 16 - somit nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Verschuldenserhöhend ist hingegen wiederum das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte auch hinsichtlich der Hausfriedensbrüche verfügte, zu berücksichtigen. Insgesamt ist hinsichtlich der sechs Hausfriedensbrüche von einem jeweils noch leichten Tatverschulden auszugehen, für welche eine Einzelstrafe von je 1 Monat Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Hausfriedensbrüche mit Ausnahme des Vorfalls vom 23. Juni 2019 in einem engen situativen Zusammenhang mit den begangenen Diebstählen stehen, was ihren Gesamtschuldbeitrag als geringer erscheinen lässt. Die Grundstrafe ist daher im Umfang von 2 Monaten angemessen zu erhöhen. 4.4.4. Der Beschuldigte hat sich der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB schuldig gemacht (Anklageziffer 7). Der Beschuldigte drückte am 25. September 2019 im Zug von Teufenthal in Richtung Aarau eine noch brennende Zigarette auf dem Boden des Zuges aus, wodurch ein Brandloch im Teppich des Zugbodens entstand. Der verursachte Sachschaden beträgt Fr. 500.00. Der Sachschaden von Fr. 500.00 übersteigt die Grenze von Fr. 300.00, bis zu welchem noch von einem geringfügigen Vermögensdelikt auszugehen ist, nicht nur knapp. Andererseits ist er weit entfernt von einem grossen Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB, der ab einem Schaden von Fr. 10'000.00 anzunehmen ist (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Somit ist von einem vergleichsweise leichten Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Verschuldens- erhöhend sind aber die niedrigen Beweggründe und das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte hinsichtlich des Ausdrückens einer noch brennenden Zigarette auf dem Teppichboden des Zuges verfügte, zu berücksichtigen. Es gab keinen Grund für die Sachbeschädigung und es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, die Zigarette rechtzeitig am Bahnhof in einem dafür vorgesehenen Aschenbecher zu entsorgen, was er aber ganz bewusst unterlassen hatte. Insgesamt ist von einem vergleichsweise noch leichten Tatverschulden auszugehen, für welches eine Einzelstrafe von 2 ½ Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Sachbeschädigung in keinem Zusammenhang zu den übrigen Delikten steht und der Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu - 17 - veranschlagen ist. In Anwendung des Asperationsprinzip ist somit eine angemessene Erhöhung der Grundstrafe im Umfang von 2 Monaten vorzunehmen. 4.4.5. Nach dem Gesagten ist die Grundstrafe von vier Monaten um insgesamt 10 Monate auf eine gedankliche Gesamtstrafe von 14 Monaten zu erhöhen. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 4 Monaten in Abzug zu bringen, was eine Zusatzstrafe von 10 Monaten ergibt. Diese liegt hinsichtlich der neu begangenen Straftaten bereits ohne Berücksichtigung der negativen Täterkomponente (die Geständnisse des Beschuldigten können die straferhöhenden Faktoren, insbesondere die einschlägigen Vorstrafen, nicht aufwiegen, zumal die Geständnisse die Strafverfolgung nicht wesentlich erleichtert haben, da der Beschuldigte jeweils von einer Überwachungskamera gefilmt oder vom Sicherheitsdienst in flagranti erwischt worden ist) über der von der Vorinstanz ausgesprochenen Zusatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. 4.5. 4.5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Beschimpfungen gemäss Art. 177 StGB und die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, welche von Gesetzes wegen nur eine Geldstrafe bis zu 90 bzw. 30 Tagessätzen vorsehen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach vom 14. September 2020 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.00 zu verurteilen (Berufungsbegründung S. 10). Die Anzahl Tagessätze ist damit nicht angefochten. Im Übrigen würde die zusätzliche Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung (siehe dazu oben) an sich zu einer Erhöhung der Anzahl Tagessätze führen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es allerdings bei der Zusatzstrafe von 20 Tagessätzen sein Bewenden. 4.5.2. Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00. Wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Urteilszeitpunkt dies gebieten, kann der Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.00 gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Mithin soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter am oder unter dem Existenzminimum zur Verfügung stehen (BGE 134 IV 60 E. 5.4 mit Hinweisen und E. 6.5.1 f.). Massgebliche Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der - 18 - Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der ledige, kinderlose Beschuldigte verfügt über kein Einkommen oder Vermögen (act. 29, act. 576). Er erhielt bis zu seiner Verhaftung Sozialhilfe in Höhe von monatlich Fr. 950.00 (act. 493 S. 45 ff.). Aktuell befindet er sich in Haft. Er lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Somit ist der Tagessatz ausnahmsweise auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen. 4.6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg vom 16. September 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, womit ein Aufschub nur bei besonders günstigen Umständen zulässig wäre. Mit der Vorinstanz sind solche Umstände zu verneinen. Der Beschuldigte zeigt keine Anzeichen einer positiven Entwicklung. Im Gegenteil hat er trotz mehrerer Vorstrafen auch noch während des laufenden Strafverfahrens weiterdelinquiert (siehe aktueller Strafregister- auszug). Auch in Bezug auf seine Drogenabhängigkeit und seine Arbeitslosigkeit zeigt sich keine Verbesserung, die eine positive Auswirkung auf seine Delinquenz haben könnte. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind daher unbedingt auszusprechen. Wird die Geldstrafe von Fr. 200.00 nicht bezahlt, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen (Art. 36 Abs. 1 StGB). 4.7. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für die von ihm begangenen Übertretungen (geringfügige Diebstähle, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Widerhandlung gegen Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen, geringfügiges Erschleichen einer Leistung, Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG) als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der - 19 - Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 14. September 2020 zu einer Busse von Fr. 1'500.00. Es kann dazu vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 14.9; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Busse erscheint in Anbetracht der Vielzahl von Übertretungen auch unter Berücksichtigung der ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und dem Umstand, dass eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, als eher mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von Fr. 1'500.00 ist, ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77) auf das gesetzliche Maximum von 90 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 3 Jahre des Landes verwiesen (sog. nicht obligatorische Landesverweisung). Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem wurde von der Staatsanwaltschaft nicht beantragt und von der Vorinstanz nicht geprüft. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landes- verweisung abzusehen. 5.2. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird. Insbesondere bei mehrfach verurteilten unbelehrbaren Wiederholungstätern kann die Anordnung einer fakultativen Landes- verweisung angezeigt sein. Dabei sind die Interessen der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz und die sicherheitspolizeilichen Interessen der Schweiz an einer Fernhaltung gegeneinander abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1). Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind. In diesem Fall ist grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1). Dieses - 20 - bedeutende Interesse lässt sich nicht bejahen, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration kein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK besteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_818/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.2; 6B_153/2020 vom 28. April 2020 E. 1.3.4). 5.3. Der 36-jährige Beschuldigte ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste im Alter von 3 ½ Jahren in die Schweiz ein und besitzt eine Niederlassungsbewilligung (act. 493 S. 120). Er besuchte die Unterstufe in Q. und die Oberstufe in R.. Danach war er ein Jahr in einer sozialen Einrichtung beschäftigt (K.), arbeitete 3 ½ Jahre als Lastwagenbeifahrer, 2 ½ Jahre bei einer Temporärfirma und 3 Jahre als Lagerist. Eine Berufsausbildung hat er nicht abgeschlossen (act. 575). Seit 2012 ist der Beschuldigte aufgrund seiner Drogenabhängigkeit arbeitslos und auf Sozialhilfe angewiesen (act. 575 f.). Bis zum 19. September 2019 bezog er Sozialhilfe in Höhe von insgesamt Fr. 83'556.20 und wurde im Umfang von monatlich rund Fr. 950.00 unterstützt (act. 493 S. 45 ff.), womit sich bis zum heutigen Zeitpunkt Sozialhilfeschulden in Höhe von mehr als Fr. 100'000.00 angehäuft haben dürften. Zudem bestanden gegen den Beschuldigten per 18. September 2019 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 138'099.79, sowie Betreibungen und Pfändungen in Höhe von total Fr. 9'591.00 (act. 493 S. 33 ff.), die sich aufgrund der schlechten Zahlungsmoral des Beschuldigten unterdessen ebenfalls zusätzlich erhöht haben dürften. Der Beschuldigte selbst gibt Betreibungen in Höhe von Fr. 200'000.00 sowie private Schulden bei Bekannten in Höhe von Fr. 50'000.00 an (act. 39). Der Beschuldigte ist somit in beruflicher und finanzieller Hinsicht nicht integriert. Er muss dauerhaft und in erheblichem Mass durch die Sozialhilfe unterstützt werden und zeigt keinerlei Bemühungen um eine Ablösung, weshalb eine solche in absehbarer Zukunft auch nicht zu erwarten ist. Aufgrund der schlechten Integration ist folglich trotz der langen Anwesenheitsdauer nicht von einem bedeutenden Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Bis zu seiner Verhaftung wegen eines neuen Delikts (Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Baden wegen Raubes, siehe aktueller Strafregisterauszug) wohnte er zusammen mit seinem Bruder bei seinen Eltern. Seine beiden Schwestern leben ebenfalls in der Schweiz (act. 37, 577). Diese Familienbeziehungen fallen nicht unter den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK, die dem Beschuldigten ein Anwesenheitsrecht verschaffen könnten, da kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des volljährigen Beschuldigten zu seinen Eltern oder Geschwistern besteht (vgl. BGE 120 Ib 257). In Nordmazedonien verfügt er über Bekannte und Verwandte, mit denen er nicht viel resp. keinen Kontakt hat (act. 577). Seine Muttersprache ist Albanisch und er spricht fliessend Deutsch (act. 37, 577). Das letzte Mal - 21 - war er vor 8 Jahren in Nordmazedonien, um seinen Pass zu verlängern (act. 577). Der Beschuldigte pflegt somit momentan keine engen Beziehungen zu seinem Herkunftsland und eine Rückkehr dürfte mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein. Es wäre ihm bei einer Rückkehr jedoch möglich, den Kontakt zu seinen Verwandten und Bekannten, welche ihn bei der Reintegration unterstützen könnten, wiederaufzubauen. Albanisch ist in Nordmazedonien nach Mazedonisch die Sprache mit der zweitgrössten Anzahl an Muttersprachlern, weshalb ihn die Tatsache, dass er mit Albanisch nur eine der beiden Hauptsprachen beherrscht, nicht bei der Wiedereingliederung behindern würde. Auch wenn die berufliche Integration in Nordmazedonien sich als nicht einfach herausstellen dürfte, so ist doch auch zu beachten, dass er in der Schweiz beruflich ebenfalls nicht integriert ist, mithin eine Landesverweisung seine berufliche Situation nicht verschlechtert. Der Beschuldigte war im suchtmedizinischen Ambulatorium der L. in S. in Behandlung (act. 493 S. 47) und befindet sich nunmehr – aufgrund anderer Verfahren – im Strafvollzug mit einem Methadonprogramm. Eine solche Behandlung könnte er entgegen seinen Vorbringen auch in Nordmazedonien weiterführen, denn es gibt dort ebenfalls spezialisierte psychiatrische Kliniken und Suchtkliniken (vgl. WHO, AIMS Report on Mental Health System in the Former Republic of Macedonia, 2009, S. 10: www.who.int/mental_health/macedonia_who_ aims_report.pdf.). Die Drogenabhängigkeit des Beschuldigten kann weiter auch nicht als Rechtfertigung für seine schlechte berufliche und finanzielle Integration dienen. Der Beschuldigte ist seit rund 10 Jahren drogenabhängig und arbeitslos und hätte damit genügend Zeit gehabt, die Sucht nachhaltig zu behandeln und wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen. 5.4. Der Beschuldigte ist ein notorischer Wiederholungstäter, was sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug sowie den Akten des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau betreffend frühere Verurteilungen ergibt. Auch gelöschte Straftaten können in der Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Der Beschuldigte tritt seit dem Jahr 2004 regelmässig strafrechtlich in Erscheinung und wurde im Jahr 2007 erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (Freiheitsstrafe von 9 Monaten und Busse von Fr. 1'500.00 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädi- gung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Veruntreuung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Transportgesetz, act. 493 S. 575 ff.). Mit Verfügung vom 5. März 2009 wurde er in der Folge vom Migrationsamt aufgrund seiner Straffälligkeit verwarnt (act. 493 S. 471 f.). Die Vorstrafen und die ausländerrechtliche Verwarnung hielt den - 22 - Beschuldigten nicht davon ab, zahlreiche weitere Delikte zu begehen. Mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25. September 2009 wurde der Beschuldigte wegen Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten, versuchter Nötigung, Angriffs, Beschimpfung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 50.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (act. 493 S. 466 ff.). Zwischen 2010 und 2012 folgten fünf Strafbefehle wegen verschiedener Übertretungen und das auf dem Strafregisterauszug ersichtliche Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 10. Juli 2012. Aus den weiteren im Strafregisterauszug erscheinenden Urteilen ergibt sich, dass der Beschuldigte immer wieder wegen Delikten wie Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, falsche Anschuldigung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist und die dafür ausgesprochenen Freiheitsstrafen keine Wirkung zeigten. Zwischen den im Strafregister ersichtlichen Urteilen wurden zudem wiederum zahlreiche Strafbefehle gegen den Beschuldigten wegen verschiedener Übertretungen erlassen. Am 11. Oktober 2019 gewährte das MIKA dem Beschuldigten das rechtliche Gehör betreffend Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung (act. 493 S. 21 ff.). Dieses Verfahren wurde in der Folge bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Landesverweisung sistiert. Nicht einmal die drohende Landesverweisung vermochte den Beschuldigten indes zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, denn mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Februar 2021 sowie vom 26. Juli 2021 wurde er wiederum wegen einschlägiger Delikte rechtskräftig verurteilt (siehe aktueller Strafregisterauszug). Der Beschuldigte wurde somit während 17 Jahren mit einer beträchtlichen Häufigkeit immer wieder straffällig. Die Häufigkeit hat sich in der kürzeren Vergangenheit sogar gesteigert. Es zeigt sich damit eindrücklich, dass sich der Beschuldigte auch von mehrmonatigen Freiheitsstrafen nicht beeindrucken lässt. Er manifestiert eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Das Verhalten des Beschuldigten lässt seine Geringschätzung der hiesigen Ordnung als schwerwiegend erscheinen. Er ist ein unbelehrbarer sowie uneinsichtiger Wiederholungs- täter. Bei einem Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz ist daher mit weiteren erheblichen Delikten zu rechnen. Der Beschuldigte wird vorliegend zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, was zusammen mit der Grundstrafe insgesamt 13 Monate Freiheitsstrafe ergibt. Obwohl Art. 66abis StGB keine Mindeststrafhöhe voraussetzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_693/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.1.1), würde damit sogar die gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung erforderliche - 23 - längerfristige Freiheitsstrafe vorliegen. Die durch seine Delikte hauptsächlich verletzten Rechtgüter Vermögen, Ehre, Hausrecht, öffentliche Gewalt sowie Rechtspflege sind keine besonders hohen Rechtsgüter und die Verletzungen wogen im Einzelnen jeweils nicht schwer. Die Häufigkeit der Verletzungen vermag allerdings ohne Zweifel eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darzustellen. 5.5. Zusammenfassend besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten. Aufgrund der langen Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz sind seine privaten Interessen grundsätzlich ebenfalls gewichtig. Allerdings sind diese in Anbetracht der schlechten Integration des Beschuldigten erheblich zu relativieren, womit das öffentliche Interesse an der Fernhaltung seine privaten Interessen überwiegt. Eine Wiedereingliederung des Beschuldigten in seinem Herkunftsland erscheint zumutbar. Es ist somit eine Landesverweisung nach Art. 66abis StGB auszusprechen. Die Vorinstanz hat die Dauer der nicht obligatorischen Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 3 Jahren festgesetzt, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. 5.6. Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen – unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft – zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszu- schreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Blieb die Ausschreibung im erstinstanzlichen Verfahren unbehandelt, gelangt das Verschlechterungsverbot nicht zur Anwendung (BGE 146 IV 172 E. 3.3). Das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wurde beim Beschuldigten bejaht (vgl. E. 5.4). Die Ausschreibung ist damit verhältnismässig und es besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS. 6. Die Vorinstanz hat der «[…]» und «[…]» Schadenersatzforderungen zugesprochen, was mit Berufung unbestritten geblieben ist. Insoweit die Vorinstanz die Schadenersatzforderungen jedoch nicht rechts- oder parteifähigen Personen zugesprochen hat, ist dies – soweit unzweifelhaft ist, wem die Forderung richtigerweise zusteht – von Amtes wegen zu korrigieren, ansonsten die zugesprochenen Zivilforderungen möglicherweise nicht vollstreckt werden könnten. Die - 24 - Schadenersatzforderungen sind daher richtigerweise der «B.» (vgl. act. 215) sowie «G.» (vgl. act. 235) zuzusprechen. 7. 7.1. Der Beschuldigte erwirkt mit Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte teilweise freigesprochen wird und die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.00 festzusetzen ist. Im Übrigen ist seine Berufung jedoch abzuweisen. Insgesamt wird der vorinstanzliche Entscheid denn auch nur unwesentlich abgeändert. Insbesondere hat sich an der ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe und der Landesverweisung nichts geändert. Damit rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Verfahrenskosten sind unter Berücksichtigung der ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 4'000.00 festzusetzen (§ 18 VKD). 7.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 3'800.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 AnwT und § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat zudem dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundensatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundensatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) zu erstatten, d.h. gerundet insgesamt Fr. 360.00 (inkl. Mehrwertsteuer), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Kosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zwar wird der Beschuldigte vorliegend vom Vorwurf des Diebstahls gemäss Anklageziffer 5 und der - 25 - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Anklageziffer 4 Absatz 3 freigesprochen. Es handelt sich dabei jedoch einerseits um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt (Diebstahl), andererseits stand der teilweise Freispruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in engem und direkten Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung, wobei keine nicht notwendige Untersuchungshandlung vorgenommen wurde. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich deshalb, dem Beschuldigten die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f.). 8.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 7'665.00 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Zudem hat er dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwert- steuer) zu erstatten, d.h. gerundet insgesamt Fr. 735.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 26 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des Diebstahls eventualiter Veruntreuung gemäss Anklageziffer 5 [in Rechtskraft erwachsen]; - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Anklageziffer 4 Absatz 3. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 1, 2, 3 und 6) [in Rechtkraft erwachsen]; - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB [in Rechtkraft erwachsen]; - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB [in Rechtkraft erwachsen]; - der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB (Anklageziffern 3 und 4 Absatz 2); - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB [in Rechtkraft erwachsen]; - des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB [in Rechtkraft erwachsen]; - des geringfügigen Erschleichens einer Leistung gemäss Art. 150 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB [in Rechtkraft erwachsen]; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungs- gesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG [in Rechtkraft erwachsen]; - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB [in Rechtkraft erwachsen]; - der Widerhandlung gegen Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen [in Rechtkraft erwachsen]; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtkraft erwachsen]. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB und Art. 106 StGB als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. Dezember 2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 14. September 2020 zu einer unbedingten Geldstrafe von - 27 - 20 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 200.00, und einer Busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 90 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben. 5. [in Rechtkraft erwachsen] 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. Fr. 369.00 als Schadenersatz zu bezahlen. 5.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger G., Fr. 103.00 als Schadenersatz zu bezahlen. 5.3. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin C. wird abgewiesen. 5.4. Die übrigen Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'800.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 360.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. - 28 - 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'134.60 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'665.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 735.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 29 - Aarau, 25. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli