2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren die richterlich auf Fr. 6'141.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Entschädigung auszurichten. 3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3.2. Für das erstinstanzliche Verfahren sind keine Entschädigungen auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)