Da der Beschuldigte freigesprochen wird und keine besonderen Umstände i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO vorliegen, sind die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Im erstinstanzlichen Verfahren sind dem Beschuldigten keine Aufwendungen entstanden, da er nicht anwaltlich vertreten war. Folglich ist keine Entschädigung auszurichten. Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB freigesprochen. 2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. - 13 -