Die angemessene Entschädigung von gerundet Fr. 2'288.00 für Rechtsanwalt Ritter ist mit der festgesetzten Entschädigung von gerundet Fr 3771.00 für Rechtsanwalt Fischer zu addieren. Die Summe der Beträge von Fr. 6'059.00 (inkl. Auslagen und MWSt) stellt die richterlich festgesetzte Entschädigung dar, welche dem Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren auszurichten ist.