Gesamthaft ist hinsichtlich der Aufwendungen des Verteidigers mithin eine Kürzung um 2.45 Stunden vorzunehmen. Bei einem angemessenen Aufwand von 9.0 Stunden zuzüglich Auslagen gemäss Kostennote und Mehr- - 12 - wertsteuer ergibt sich für das Berufungsverfahren folglich ein angemessener Betrag von gerundet Fr. 2'288.00, welcher aus der Staatskasse zu entschädigen ist (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO, § 9 Abs. 1 AnwT).