Angemessen erscheint lediglich ein Aufwand von 0.25 Stunden für das diesbezügliche E- Mail an den Beschuldigten. Zum anderen ist auch der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung (inkl. Tel. mit Klient) sowie deren Durchführung (inkl. Verfassen Plädoyer sowie Tel. und Vorbesprechung mit Klient) von 8.00 Stunden überhöht.