Weil der Beschuldigte seine Verteidigung parteiintern ohne sachlichen Grund gewechselt hat, ist die Kostennote um nachfolgende Punkte zu kürzen. Zum einen sind die geltend gemachten Aufwendungen von 1.5 Stunden für die Sichtung der Akten und die Prüfung des weiteren Vorgehens – zumal der vorgängig mandatierte Verteidiger Rechtsanwalt Fischer die Akten bereits eingehend studiert und sich mit den in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen auseinandergesetzt hatte – nicht abzugelten. Angemessen erscheint lediglich ein Aufwand von 0.25 Stunden für das diesbezügliche E- Mail an den Beschuldigten.