Entsprechend § 9 Abs. 2bis AnwT ist der von Rechtsanwalt Ritter geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 270.00 auf den geltenden Regelstundenansatz von Fr. 220.00 zu reduzieren. Weiter ist aus den Akten kein Grund ersichtlich, weswegen der Beschuldigte seine Verteidigung gewechselt hat. Ein solcher wird alsdann auch nicht geltend gemacht. Weil der Beschuldigte seine Verteidigung parteiintern ohne sachlichen Grund gewechselt hat, ist die Kostennote um nachfolgende Punkte zu kürzen.