Betrag erweist sich mithin nicht als nachvollziehbar. Es erweist sich folglich als angemessen, dem Verteidiger praxisgemäss eine Auslagenpauschale von 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) und somit von gerundet Fr. 102.00 zuzusprechen. Zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergibt sich für das Berufungsverfahren somit eine angemessene Entschädigung von gerundet Fr 3771.00, welche aus der Staatskasse zu entrichten ist (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO, § 9 Abs. 1 AnwT).