Gesamthaft ist hinsichtlich der Aufwendungen des Verteidigers eine Kürzung um 1.16 Stunden auf 15.45 Stunden vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des Regelstundenansatzes von Fr. 220.00 ergibt sich damit eine angemessene Entschädigung von Fr. 3'399.00 (exkl. MwSt.). Der Verteidiger macht sodann Auslagen im Umfang von Fr. 487.60 geltend, wobei er es unterlässt, sowohl die Anzahl wie auch den Zweck von Fotokopien im Betrag von Fr. 401.00 anzugeben und zudem einen Betrag von Fr. 30.00 für eine Audioaufnahme der Verhandlung vor BG Zurzach in Rechnung stellt, ohne deren Zustandekommen zu beleuchten. Der geltend gemachte - 11 -