Entsprechend § 9 Abs. 2bis AnwT ist der von Rechtsanwalt Fischer geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.00 auf den geltenden Regelstundenansatz von Fr. 220.00 zu reduzieren. Des Weiteren ist die Entschädigung folgender Aufwendungen; Entwurf schreiben an KESD von 0.42 Stunden, Mail an Klient betreffend Betreibung von 0.08 Stunden, Telefonat von KESD Zurzach von 0.08 Stunden und Abklärungen zum Rückkaufrecht von 0.58 Stunden nicht angemessen. Vorgenannte Positionen haben keinen Zusammenhang zum vorliegenden Strafverfahren und sind daher nicht zu entschädigen. Ferner sind Aufwände für rechtliche Abklärungen – wie vorliegend vorgebracht – sodann nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu