4.2. 4.2.1. Nach der mündlichen Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils im Dispositiv am 16. November 2020 hat der Beschuldigte – welcher im Verfahren vor Vorinstanz nicht anwaltlich vertreten war – am 19. November 2020 Rechtsanwalt Fischer für das vorliegende Verfahren beauftragt. Dieser erklärte und begründete Berufung am Obergericht, bevor er das Mandat aus unbekannten Gründen am 8. Juni 2021 niederlegte. Daraufhin mandatierte der Beschuldigte am 11. Juni 2021 Rechtsanwalt Ritter mit der Wahrung seiner Interessen im vorliegenden Berufungsverfahren.