Da ein Mitberechtigter dem andern die Benutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile des Hauses nicht verbieten kann, ist das von den Eltern gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochene Hausverbot vom 7. November 2019 (UA act. 17) unbeachtlich. Im Ergebnis ist der Beschuldige vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen.