Insgesamt steht fest, dass der Garten dem Beschuldigten und seinen Eltern zum Zeitpunkt der beiden Vorfälle im März und April 2020 gemeinsam zustand. Davon muss im Übrigen auch die Vorinstanz ausgegangen sein, wenn sie in ihren Erwägungen festhält, dass der Garten als Einrichtung zum gemeinsamen Gebrauch bestimmt sei. Aus dieser Feststellung muss der Schluss gezogen werden, dass ein Hausfriedensbruch durch den Beschuldigten nicht möglich ist. Da ein Mitberechtigter dem andern die Benutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile des Hauses nicht verbieten kann, ist das von den Eltern gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochene Hausverbot vom 7. November 2019 (UA act.