Daraus können die Eltern jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein Verzicht des Beschuldigten auf die tatsächliche Verfügungsmacht über den Garten bzw. ein Anspruch der Eltern auf dessen alleinige Nutzung liegt nicht vor. Dahingestellt bleiben kann, ob die Neueinteilung des Gartens gemäss den Vermessungen des Bezirksgeometers, die der Beschuldigte seinen Eltern mit Schreiben vom 4. März 2020 mitgeteilt hat (UA act. 18), ein jeweils ausschliessliches Nutzungsrecht der Parteien an der Hälfte des Gartens begründet. Weiter kann auch offenbleiben, ob besagter Garten – im Zeitpunkt als der Beschuldigte ihn betreten hatte – umfriedet war. -9-