Vereinbarung zwischen den Parteien wird nicht geltend gemacht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liegen zudem keine Hinweise auf ein konkludent eingegangenes Mietverhältnis vor, laut welchem die Eltern den gesamten Garten alleine nutzen dürfen. Ein solches lässt sich auch nicht aus der Kündigung des Gartenanteils vom 4. März 2020 ableiten, die der Beschuldigte auf Anraten des Polizeibeamten ausgesprochen hat (UA act. 18, 63). Der Beschuldigte verzichtete während rund 20 Jahren auf die Benutzung des Gartens und duldete die ausschliessliche Bewirtschaftung durch seine Eltern. Daraus können die Eltern jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten.