Gemäss dem Kaufvertrag vom 12. April 1999 sollte die Mitbenützung eines Gartenanteils separat geregelt werden. Der Vereinbarung vom 30. Januar 2011 («Mietvertrag») ist unter "2. Mietobjekt" zu entnehmen, dass der Garten neben den Räumlichkeiten im gesamten Erdgeschoss, zur Mitbenutzung überlassen werden sollte. Das gleiche Dokument enthält zudem folgende Zusatzvereinbarung: «Wenn beide Wohnparteien den Garten in Anspruch nehmen möchten, wird dieser je zur Hälfte aufgeteilt» (UA act. 34). Weder aus dem Kaufvertrag noch aus der Vereinbarung vom 30. Januar 2011 ergibt sich ein Anspruch von A. und B., den betreffenden Garten auf dem Grundstück F ausschliesslich zu nutzen. Eine mündliche