3.2.3. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Ausübung des Hausrechts zwischen Vermieter und Mieter ist ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar, bei dem das Grundstück vom Beschuldigten als Eigentümer und seinen Eltern als Wohnrechtsinhaber bewohnt wird. Massgebend ist demnach, ob der Garten beiden Parteien gemeinsam zusteht oder ob er den Eltern zur ausschliesslichen Nutzung überlassen wurde.