nach behält der Eigentümer bzw. Vermieter seine Berechtigung an denjenigen Räumlichkeiten, die einem Mieter nicht zur ausschliesslichen Nutzung überlassen wurden. Im Übrigen versteht es sich von selbst, dass ein Mitberechtigter dem andern die Benutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile des Hauses nicht verbieten kann (BGE 83 IV 154 E. 2, siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.4.1).