186 StGB ist deshalb einzig der Mieter, so dass auch der Vermieter an den in seinem Eigentum stehenden Räumlichkeiten einen Hausfriedensbruch begehen kann (BGE 83 IV 154 E. 1). Ausserhalb der Wohnung liegende Räume, wie Hauseingang, Gänge und Treppenhaus, stehen dem Vermieter und Mieter gemeinsam zu. Dem- -8-