3.2.2. Das Bundesgericht hat sich in seiner Rechtsprechung zur Ausübung des Hausrechts zwischen Vermieter und Mieter geäussert. Im Falle einer Vermietung der Wohnung ist es der Mieter, der die überlassenen Räume innehat und über sie unmittelbar verfügt. Das Hausrecht an der Wohnung steht daher ausschliesslich dem Mieter zu, nicht zugleich auch dem Vermieter, der auf die tatsächliche Verfügungsmacht über die vermieteten Räume verzichtet hat. Berechtigt im Sinne von Art. 186 StGB ist deshalb einzig der Mieter, so dass auch der Vermieter an den in seinem Eigentum stehenden Räumlichkeiten einen Hausfriedensbruch begehen kann (BGE 83 IV 154 E. 1).