3. 3.1. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB). Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs in der Variante des «Eindringens» ist erfüllt, wenn der Täter einen durch Art. 186 StGB geschützten Bereich gegen den Willen des Berechtigten betritt.