Es handle sich aber ausdrücklich nur um eine Mitbenutzung, was das Benutzungsrecht des Beschuldigten einschliesse. Die relevante Frage sei, ob der Beschuldigte mit dem Betreten des zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Gartens einen Hausfriedensbruch habe begehen können. Dies sei klar zu verneinen. Im Gegensatz zur Wohnung im Erdgeschoss bestehe -7- in Bezug auf die Nebenräume und den Gartenanteil nur ein Mitbenutzungsrecht, weshalb der Beschuldigte als (Mit-)Berechtigter den Tatbestand von Art. 186 StGB nicht erfüllen könne (Berufungsbegründung, Rz. 2.1.2).