2.6. Der Beschuldigte bringt mit Berufung vor, dass die Erwägungen der Vorinstanz an der Sache vorbeigehen würden. Es gehe nicht um die Frage, ob die Eltern am Gartenanteil dinglich berechtigt seien. Dies sei unbestritten und von den Parteien gemäss Kaufvertrag vom 12. April 1999 mit separater Vereinbarung vom 30. Januar 2011 explizit geregelt worden. Darin sei vereinbart worden, dass betreffend den Garten Mitbenutzung bestehe. Es handle sich aber ausdrücklich nur um eine Mitbenutzung, was das Benutzungsrecht des Beschuldigten einschliesse.