777 Abs. 3 ZGB, welcher durch den Beschuldigten nicht einseitig gekündigt werden könne. Zusammenfassend stellte die Vorinstanz fest, dass der Garten ein vom Hausrecht geschützter Bereich sei und vom Beschuldigten am 11. März 2020 und 2. April 2020 betreten worden sei, obwohl ihm seine Eltern mit Schreiben vom 7. November 2019 ein Hausverbot für die Wohnung und den Garten erteilt hätten (vorinstanzliches Urteil, E. 4.2.3.1).