2.5. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig. Sie prüfte vorab, ob A. und B. «Berechtigte» im Sinne des Tatbestands sind. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und seiner Eltern bejahte sie diese Frage und führte dazu aus, dass der Garten von den Eltern seit 20 Jahren als Ausfluss des Wohnrechts benutzt worden und daher als Einrichtung zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmt sei. Die Eltern hätten folglich einen dinglichen Anspruch auf Mitbenutzung gemäss Art. 777 Abs. 3 ZGB, welcher durch den Beschuldigten nicht einseitig gekündigt werden könne.