2.4. Der Beschuldigte ist der Ansicht, dass er seinen eigenen Garten betreten habe und man ihn deswegen nicht verurteilen könne. Er sei seit 21 Jahren Alleineigentümer des Grundstücks und es sei klar geregelt, dass der Garten von ihm und seinen Eltern genutzt werden dürfe (UA act. 24, GA act. 10). Strittig und nachfolgend zu klären ist, ob der Beschuldigte als Alleineigentümer des Grundstücks mit dem Betreten des Gartens einen Hausfriedensbruch zulasten seiner Eltern, denen ein Wohnrecht an der Wohnung im Erdgeschoss zusteht, begehen konnte.