Wenige Tage nach dem Polizeieinsatz erteilten A. und B. dem Beschuldigten mit eingeschriebenem Brief vom 7. November 2019 ein Hausverbot für ihre Wohnung und ihren Garten, «so wie er jetzt benutzt wird» (UA act. 17). Mit Schreiben vom 4. März 2020 kündigte der Beschuldigte seinen Eltern den Gartenanteil und teilte ihnen mit, dass er per sofort die Hälfte des Gartens für sich beanspruche (UA act 18). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe er die Kündigung auf Anraten des Polizeibeamten ausgesprochen, der beim Polizeieinsatz im Rahmen der Vermessungsarbeiten anwesend gewesen sei (UA act. 63).