Am 4. November 2019 liess der Beschuldigte den Garten durch den Nachführungsgeometer des Bezirks Zurzach vermessen und flächenmässig hälftig aufteilen (UA act. 25, 40 ff.). Während den Vermessungsarbeiten alarmierte die Nachbarin C. die Polizei, da der Beschuldigte nicht berechtigt sei, den Garten zu betreten (UA act. 25, 61). Wenige Tage nach dem Polizeieinsatz erteilten A. und B. dem Beschuldigten mit eingeschriebenem Brief vom 7. November 2019 ein Hausverbot für ihre Wohnung und ihren Garten, «so wie er jetzt benutzt wird» (UA act.