1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. Der Beschuldigte beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Das vorinstanzliche Urteil ist damit vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 11. März 2020 und am 2. April 2020 den mit einem Zaun umgebenen Garten seiner Eltern, A. und B., betreten, obwohl diese dem Beschuldigten mit eingeschriebenem Schreiben vom 7. November 2019 ein Hausverbot für ihren Garten erteilt hätten (Strafbefehl vom 6. Juli 2020, GA act. 3 ff.).