3.4. Der Beschuldigte reichte am 17. März 2021 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 23. März 2021 die Abweisung der Berufung. 3.6. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten und der Privatkläger als Auskunftspersonen fand am 21. Januar 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: