einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00 sowie einer Busse von CHF 500.00. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen. 3. Dem Beschuldigten wird für den Vollzug der ausgefällten Geldstrafe gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 b) der Anklagegebühr von CHF 900.00