Die Rechtsgültigkeit der gegenüber den Eltern durch den Beschuldigten am 4. März 2020 ausgesprochenen fristlosen Kündigung dieses Gartens wurde durch den Rechtsvertreter von B. und A. bestritten, weshalb diese Kündigung zum Tatzeitpunkt keine Wirkung zugunsten des Beschuldigten entfalten konnte. Die Betretung des Gartens durch den Beschuldigten erfolgte willentlich und im Wissen darum, dass seine Anwesenheit nicht erwünscht war, wodurch er ein unzulässiges Eindringen in diesen Garten zumindest billigend in Kauf nahm.