a) Hausfriedensbruch vom 11. März 2020 Der Beschuldigte hat am Abend des 11. März 2020 den mit einem Zaun umgebenen Garten seiner Eltern, B. und A., an der […] in Q. betreten, obwohl diese dem Beschuldigten mit eingeschriebenem Schreiben vom 7. November 2019 ein Hausverbot für ihren Garten erteilt haben. Die Rechtsgültigkeit der gegenüber den Eltern durch den Beschuldigten am 4. März 2020 ausgesprochenen fristlosen Kündigung dieses Gartens wurde durch den Rechtsvertreter von B. und A. bestritten, weshalb diese Kündigung zum Tatzeitpunkt keine Wirkung zugunsten des Beschuldigten entfalten konnte.