Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.13 (ST.2020.44; StA.2020.1446) Urteil vom 21. Januar 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichter Cotti Gerichtsschreiber i.V. Samaklis Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Privatklägerin 1 A._____, […] Privatkläger 2 B._____, […] 1 und 2 vertreten durch C._____, […] Beschuldigter D._____, geboren am […]1971, von Lengnau AG, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Michael Ritter, […] Gegenstand Mehrfacher Hausfriedensbruch -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 6. Juli 2020 den folgen- den Strafbefehl gegen D. (Beschuldigter): Mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) Der Beschuldigte ist entgegen den Willen des Berechtigten vorsätzlich und mehrfach in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Garten eingedrungen. a) Hausfriedensbruch vom 11. März 2020 Der Beschuldigte hat am Abend des 11. März 2020 den mit einem Zaun umgebenen Garten seiner Eltern, B. und A., an der […] in Q. betreten, obwohl diese dem Beschuldigten mit eingeschriebenem Schreiben vom 7. November 2019 ein Hausverbot für ihren Garten erteilt haben. Die Rechtsgültigkeit der gegenüber den Eltern durch den Beschuldigten am 4. März 2020 ausgesprochenen fristlosen Kündigung dieses Gartens wurde durch den Rechtsvertreter von B. und A. bestritten, weshalb diese Kündigung zum Tatzeitpunkt keine Wirkung zugunsten des Beschuldigten entfalten konnte. Die Betretung des Gartens durch den Beschuldigten erfolgte willentlich und im Wissen darum, dass seine Anwesenheit nicht erwünscht war, wodurch er ein unzulässiges Eindringen in diesen Garten zumindest billi- gend in Kauf nahm. b) Hausfriedensbruch vom 2. April 2020 Der Beschuldigte hat am 2. April 2020, zwischen ca. 14:00 und 15:00 Uhr den mit einem Zaun umgebenen Garten seiner Eltern, B. und A., an der […] in Q. betreten, obwohl diese dem Beschuldigten mit eingeschriebenem Schreiben vom 7. November 2019 ein Hausverbot für ihren Garten erteilt haben. Die Rechtsgültigkeit der gegenüber den Eltern durch den Beschul- digten am 4. März 2020 ausgesprochenen fristlosen Kündigung dieses Gartens wurde durch den Rechtsvertreter von B. und A. bestritten, wes- halb diese Kündigung zum Tatzeitpunkt keine Wirkung zugunsten des Be- schuldigten entfalten konnte. Die Betretung des Gartens durch den Beschuldigten erfolgte willentlich und im Wissen darum, dass seine Anwesenheit nicht erwünscht war, wodurch er ein unzulässiges Eindringen in diesen Garten zumindest billi- gend in Kauf nahm. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Beschuldigte zu einer Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.00, bedingt aufgeschoben bei ei- ner Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.00 verur- teilt. Ferner wurde dem Beschuldigten die Strafbefehlsgebühr in der Höhe von Fr. 800.00 auferlegt. 1.2. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 erhob der Beschuldigte fristgerecht Einspra- che gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach über- wies die Akten am 2. Oktober 2020 zur Durchführung des Hauptverfahrens -3- an das Bezirksgericht Zurzach und erhob den Strafbefehl zur Anklage- schrift. 2. 2.1. Am 16. November 2020 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach mit Befragung des Beschuldigten statt. Der Beschuldigte beantragte sinngemäss, er sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach fällte gleichentags das folgende Urteil: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB. 2. Er wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106, Art. 44 und Art. 47 verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00 sowie einer Busse von CHF 500.00. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen. 3. Dem Beschuldigten wird für den Vollzug der ausgefällten Geldstrafe ge- stützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Pro- bezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 b) der Anklagegebühr von CHF 900.00 Total CHF 2'400.00 4.2. Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'400.00 auferlegt. 3. 3.1. Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 27. November 2020 die Beru- fung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 5. Januar 2021 zugestellt. -4- 3.2. Mit Berufungserklärung vom 25. Januar 2021 beantragte der Beschuldige, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.3. Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 22. Februar 2021 die Durch- führung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Befragung von A. und B.. 3.4. Der Beschuldigte reichte am 17. März 2021 vorgängig zur Berufungsver- handlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 23. März 2021 die Abweisung der Berufung. 3.6. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten und der Pri- vatkläger als Auskunftspersonen fand am 21. Januar 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. Der Beschuldigte beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Das vorinstanzliche Urteil ist damit vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 11. März 2020 und am 2. April 2020 den mit einem Zaun umgebenen Gar- ten seiner Eltern, A. und B., betreten, obwohl diese dem Beschuldigten mit eingeschriebenem Schreiben vom 7. November 2019 ein Hausverbot für ihren Garten erteilt hätten (Strafbefehl vom 6. Juli 2020, GA act. 3 ff.). 2.2. Folgender Sachverhalt ist erstellt und unbestritten: Der Beschuldigte ist Al- leineigentümer der Liegenschaft […] in Q.. Das Grundstück ist mit einem Wohnrecht zugunsten von A. und B. belastet (UA act. 19). Aus dem öffent- lich beurkundeten Kaufvertrag vom 12. April 1999 geht hervor, dass B. dem Beschuldigten seinen gesamten Landwirtschaftsbetrieb, insbesondere -5- auch das Wohnhaus F mitsamt Gebäudeplatz, Garten und Hofraum, über- tragen hat. Mit demselben Vertrag wurde das lebenslängliche, entgeltliche Wohnrecht von A. und B. an der gesamten Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudes F begründet und festgehalten, dass sich die Parteien über die Mitbenützung von Nebenräumen wie Keller, Estrich, Waschküche und ei- nes Gartenanteils ausserhalb dieses Vertrags einigen würden (Beilage 1 im grünen Ordner). Am 30. Januar 2011 schlossen die Parteien unter Ver- wendung eines Formulars des Hauseigentümerverbands Aargau einen als «Mietvertrag» bezeichneten Vertrag ab und vereinbarten einen monatli- chen «Mietzins» von Fr. 300.00. In einer handschriftlichen Zusatzvereinba- rung regelten sie die Nutzung der Nebenräume und hielten fest, dass der Keller und der Estrich von beiden Parteien benutzt werden könne und dass der Garten zur Hälfte geteilt würde, wenn dieser von beiden Wohnparteien in Anspruch genommen werden möchte (UA act. 33 f.). Gemäss den über- einstimmenden Aussagen der Parteien wurde der Garten während rund 20 Jahren ausschliesslich von A. und B. bewirtschaftet (UA act. 24, 69). Am 4. November 2019 liess der Beschuldigte den Garten durch den Nach- führungsgeometer des Bezirks Zurzach vermessen und flächenmässig hälftig aufteilen (UA act. 25, 40 ff.). Während den Vermessungsarbeiten alarmierte die Nachbarin C. die Polizei, da der Beschuldigte nicht berechtigt sei, den Garten zu betreten (UA act. 25, 61). Wenige Tage nach dem Poli- zeieinsatz erteilten A. und B. dem Beschuldigten mit eingeschriebenem Brief vom 7. November 2019 ein Hausverbot für ihre Wohnung und ihren Garten, «so wie er jetzt benutzt wird» (UA act. 17). Mit Schreiben vom 4. März 2020 kündigte der Beschuldigte seinen Eltern den Gartenanteil und teilte ihnen mit, dass er per sofort die Hälfte des Gartens für sich beanspru- che (UA act 18). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe er die Kündigung auf Anraten des Polizeibeamten ausgesprochen, der beim Po- lizeieinsatz im Rahmen der Vermessungsarbeiten anwesend gewesen sei (UA act. 63). 2.3. Der Beschuldigte anerkennt, dass er am 11. März 2020 und am 2. Ap- ril 2020 den besagten Garten betreten hat. Zum Vorfall vom 11. März 2020 führte er aus, dass er an diesem Tag eine Ligusterhecke gepflanzt habe. Im Garten stehe eine Mulde mit Pferdemist, welche von der Gemeinde un- ter der Auflage bewilligt worden sei, dass sie gegen die Strasse hin begrünt werde, so dass sie weniger auffalle. Vorgängig habe er mit Herrn I. von der Baukommission R. telefoniert, der ihm grünes Licht für die Anpflanzung ge- geben habe. Er habe niemanden gesehen, der ihn dabei beobachtet hätte. Danach habe er aber das Schreiben wegen Hausfriedensbruchs erhalten (UA act. 24, 60 f.). -6- Zum Vorfall vom 2. April 2020 gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, dass seine Mutter und ein Verwandter den Garten an diesem Tag bewirt- schaftet hätten. Er habe den Garten vorgängig gekündigt und eine Neuein- teilung gemacht. Die Mutter und der Verwandte seien auf seiner Seite des Gartens gewesen. Er habe den Garten betreten, um sie darauf hinzuwei- sen, dass sie seinen Gartenanteil am Bewirtschaften seien (UA act. 25, 61). 2.4. Der Beschuldigte ist der Ansicht, dass er seinen eigenen Garten betreten habe und man ihn deswegen nicht verurteilen könne. Er sei seit 21 Jahren Alleineigentümer des Grundstücks und es sei klar geregelt, dass der Gar- ten von ihm und seinen Eltern genutzt werden dürfe (UA act. 24, GA act. 10). Strittig und nachfolgend zu klären ist, ob der Beschuldigte als Alleineigentümer des Grundstücks mit dem Betreten des Gartens einen Hausfriedensbruch zulasten seiner Eltern, denen ein Wohnrecht an der Wohnung im Erdgeschoss zusteht, begehen konnte. 2.5. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des mehrfachen Hausfriedens- bruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig. Sie prüfte vorab, ob A. und B. «Be- rechtigte» im Sinne des Tatbestands sind. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und seiner Eltern bejahte sie diese Frage und führte dazu aus, dass der Garten von den Eltern seit 20 Jahren als Ausfluss des Wohn- rechts benutzt worden und daher als Einrichtung zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmt sei. Die Eltern hätten folglich einen dinglichen An- spruch auf Mitbenutzung gemäss Art. 777 Abs. 3 ZGB, welcher durch den Beschuldigten nicht einseitig gekündigt werden könne. Zusammenfassend stellte die Vorinstanz fest, dass der Garten ein vom Hausrecht geschützter Bereich sei und vom Beschuldigten am 11. März 2020 und 2. April 2020 betreten worden sei, obwohl ihm seine Eltern mit Schreiben vom 7. Novem- ber 2019 ein Hausverbot für die Wohnung und den Garten erteilt hätten (vorinstanzliches Urteil, E. 4.2.3.1). 2.6. Der Beschuldigte bringt mit Berufung vor, dass die Erwägungen der Vo- rinstanz an der Sache vorbeigehen würden. Es gehe nicht um die Frage, ob die Eltern am Gartenanteil dinglich berechtigt seien. Dies sei unbestrit- ten und von den Parteien gemäss Kaufvertrag vom 12. April 1999 mit se- parater Vereinbarung vom 30. Januar 2011 explizit geregelt worden. Darin sei vereinbart worden, dass betreffend den Garten Mitbenutzung bestehe. Es handle sich aber ausdrücklich nur um eine Mitbenutzung, was das Be- nutzungsrecht des Beschuldigten einschliesse. Die relevante Frage sei, ob der Beschuldigte mit dem Betreten des zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Gartens einen Hausfriedensbruch habe begehen können. Dies sei klar zu verneinen. Im Gegensatz zur Wohnung im Erdgeschoss bestehe -7- in Bezug auf die Nebenräume und den Gartenanteil nur ein Mitbenutzungs- recht, weshalb der Beschuldigte als (Mit-)Berechtigter den Tatbestand von Art. 186 StGB nicht erfüllen könne (Berufungsbegründung, Rz. 2.1.2). 3. 3.1. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz Aufforderung des Berechtig- ten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB). Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs in der Variante des «Eindringens» ist erfüllt, wenn der Täter einen durch Art. 186 StGB geschützten Bereich gegen den Willen des Berechtigten betritt. Berechtigter im Sinne des Gesetzes ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen oder auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (BGE 103 IV 162 E. 1; BGE 90 IV 74 E. 1). Die Art und Weise des Eindringens, d.h. ob dies heimlich, offen oder gewaltsam erfolgt, spielt keine Rolle, sofern dem nur der Wille des Berechtigten entgegen- steht. Es ist eine deutliche Willensbekundung des Berechtigten erforderlich, aus welcher erkennbar ist, dass das Hausrecht ausgeübt wird. Der Wille des Berechtigten kann sowohl ausdrücklich wie auch bloss konkludent zum Ausdruck gebracht werden (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Straf- recht II, 4. Aufl. 2019, N. 22 ff. zu Art. 186 StGB). 3.2. 3.2.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass seine Eltern einen Anspruch auf Be- nutzung des Gartens haben. Von der Vorinstanz ungeprüft blieb jedoch die Frage, ob die Eltern über eine ausschliessliche Berechtigung am Garten verfügen. 3.2.2. Das Bundesgericht hat sich in seiner Rechtsprechung zur Ausübung des Hausrechts zwischen Vermieter und Mieter geäussert. Im Falle einer Ver- mietung der Wohnung ist es der Mieter, der die überlassenen Räume inne- hat und über sie unmittelbar verfügt. Das Hausrecht an der Wohnung steht daher ausschliesslich dem Mieter zu, nicht zugleich auch dem Vermieter, der auf die tatsächliche Verfügungsmacht über die vermieteten Räume ver- zichtet hat. Berechtigt im Sinne von Art. 186 StGB ist deshalb einzig der Mieter, so dass auch der Vermieter an den in seinem Eigentum stehenden Räumlichkeiten einen Hausfriedensbruch begehen kann (BGE 83 IV 154 E. 1). Ausserhalb der Wohnung liegende Räume, wie Hauseingang, Gänge und Treppenhaus, stehen dem Vermieter und Mieter gemeinsam zu. Dem- -8- nach behält der Eigentümer bzw. Vermieter seine Berechtigung an denje- nigen Räumlichkeiten, die einem Mieter nicht zur ausschliesslichen Nut- zung überlassen wurden. Im Übrigen versteht es sich von selbst, dass ein Mitberechtigter dem andern die Benutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile des Hauses nicht verbieten kann (BGE 83 IV 154 E. 2, siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.4.1). 3.2.3. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Ausübung des Hausrechts zwischen Vermieter und Mieter ist ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar, bei dem das Grundstück vom Beschuldigten als Eigentümer und seinen Eltern als Wohnrechtsinhaber bewohnt wird. Massgebend ist demnach, ob der Garten beiden Parteien gemeinsam zusteht oder ob er den Eltern zur ausschliesslichen Nutzung überlassen wurde. Gemäss dem Kaufvertrag vom 12. April 1999 sollte die Mitbenützung eines Gartenanteils separat geregelt werden. Der Vereinbarung vom 30. Ja- nuar 2011 («Mietvertrag») ist unter "2. Mietobjekt" zu entnehmen, dass der Garten neben den Räumlichkeiten im gesamten Erdgeschoss, zur Mitbe- nutzung überlassen werden sollte. Das gleiche Dokument enthält zudem folgende Zusatzvereinbarung: «Wenn beide Wohnparteien den Garten in Anspruch nehmen möchten, wird dieser je zur Hälfte aufgeteilt» (UA act. 34). Weder aus dem Kaufvertrag noch aus der Vereinbarung vom 30. Januar 2011 ergibt sich ein Anspruch von A. und B., den betreffenden Garten auf dem Grundstück F ausschliesslich zu nutzen. Eine mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien wird nicht geltend gemacht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liegen zudem keine Hinweise auf ein konkludent eingegangenes Mietverhältnis vor, laut welchem die Eltern den gesamten Garten alleine nutzen dürfen. Ein solches lässt sich auch nicht aus der Kün- digung des Gartenanteils vom 4. März 2020 ableiten, die der Beschuldigte auf Anraten des Polizeibeamten ausgesprochen hat (UA act. 18, 63). Der Beschuldigte verzichtete während rund 20 Jahren auf die Benutzung des Gartens und duldete die ausschliessliche Bewirtschaftung durch seine El- tern. Daraus können die Eltern jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein Verzicht des Beschuldigten auf die tatsächliche Verfügungsmacht über den Garten bzw. ein Anspruch der Eltern auf dessen alleinige Nutzung liegt nicht vor. Dahingestellt bleiben kann, ob die Neueinteilung des Gartens ge- mäss den Vermessungen des Bezirksgeometers, die der Beschuldigte sei- nen Eltern mit Schreiben vom 4. März 2020 mitgeteilt hat (UA act. 18), ein jeweils ausschliessliches Nutzungsrecht der Parteien an der Hälfte des Gartens begründet. Weiter kann auch offenbleiben, ob besagter Garten – im Zeitpunkt als der Beschuldigte ihn betreten hatte – umfriedet war. -9- Insgesamt steht fest, dass der Garten dem Beschuldigten und seinen Eltern zum Zeitpunkt der beiden Vorfälle im März und April 2020 gemeinsam zu- stand. Davon muss im Übrigen auch die Vorinstanz ausgegangen sein, wenn sie in ihren Erwägungen festhält, dass der Garten als Einrichtung zum gemeinsamen Gebrauch bestimmt sei. Aus dieser Feststellung muss der Schluss gezogen werden, dass ein Hausfriedensbruch durch den Be- schuldigten nicht möglich ist. Da ein Mitberechtigter dem andern die Benut- zung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile des Hauses nicht verbieten kann, ist das von den Eltern gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochene Hausverbot vom 7. November 2019 (UA act. 17) unbe- achtlich. Im Ergebnis ist der Beschuldige vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich obsiegt, sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. 4.2.1. Nach der mündlichen Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils im Dispositiv am 16. November 2020 hat der Beschuldigte – welcher im Verfahren vor Vorinstanz nicht anwaltlich vertreten war – am 19. November 2020 Rechts- anwalt Fischer für das vorliegende Verfahren beauftragt. Dieser erklärte und begründete Berufung am Obergericht, bevor er das Mandat aus unbe- kannten Gründen am 8. Juni 2021 niederlegte. Daraufhin mandatierte der Beschuldigte am 11. Juni 2021 Rechtsanwalt Ritter mit der Wahrung seiner Interessen im vorliegenden Berufungsverfahren. 4.2.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Nicht jeder Aufwand, der im Straf- verfahren entstanden ist, ist jedoch zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebenen Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Hinweis). Entschädigungspflichtig sind mithin nur jene Bemühun- gen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte - 10 - im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nö- tig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient er- bringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weites Ermessen zu (BGE 141 I 124 E. 3.2). Gemäss § 9 Abs. 2bis des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) beträgt der Stun- denansatz in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. 4.2.3. Der vormalige Verteidiger Rechtsanwalt Fischer machte mit Kostennote vom 31. März 2021 einen Aufwand von 16.61 Stunden à Fr. 250.00 sowie Auslagen von Fr. 487.60 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, gesamthaft somit Fr. 4'997.40, geltend. Entsprechend § 9 Abs. 2bis AnwT ist der von Rechtsanwalt Fischer geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.00 auf den geltenden Regelstunden- ansatz von Fr. 220.00 zu reduzieren. Des Weiteren ist die Entschädigung folgender Aufwendungen; Entwurf schreiben an KESD von 0.42 Stunden, Mail an Klient betreffend Betreibung von 0.08 Stunden, Telefonat von KESD Zurzach von 0.08 Stunden und Abklärungen zum Rückkaufrecht von 0.58 Stunden nicht angemessen. Vorgenannte Positionen haben keinen Zusammenhang zum vorliegenden Strafverfahren und sind daher nicht zu entschädigen. Ferner sind Aufwände für rechtliche Abklärungen – wie vor- liegend vorgebracht – sodann nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. Sep- tember 2013 E. 2), was hier nicht der Fall war. Gesamthaft ist hinsichtlich der Aufwendungen des Verteidigers eine Kür- zung um 1.16 Stunden auf 15.45 Stunden vorzunehmen. Unter Berück- sichtigung des Regelstundenansatzes von Fr. 220.00 ergibt sich damit eine angemessene Entschädigung von Fr. 3'399.00 (exkl. MwSt.). Der Verteidi- ger macht sodann Auslagen im Umfang von Fr. 487.60 geltend, wobei er es unterlässt, sowohl die Anzahl wie auch den Zweck von Fotokopien im Betrag von Fr. 401.00 anzugeben und zudem einen Betrag von Fr. 30.00 für eine Audioaufnahme der Verhandlung vor BG Zurzach in Rechnung stellt, ohne deren Zustandekommen zu beleuchten. Der geltend gemachte - 11 - Betrag erweist sich mithin nicht als nachvollziehbar. Es erweist sich folglich als angemessen, dem Verteidiger praxisgemäss eine Auslagenpauschale von 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) und somit von gerundet Fr. 102.00 zuzu- sprechen. Zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergibt sich für das Berufungsverfahren somit eine angemessene Entschädigung von gerundet Fr 3771.00, welche aus der Staatskasse zu entrichten ist (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO, § 9 Abs. 1 AnwT). 4.2.4. Der Verteidigungsaufwand von Rechtsanwalt Ritter ist mit der Kostennote vom 21. Januar 2022 ausgewiesen. Er macht einen Aufwand von insge- samt 11.45 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 270.00 sowie Aus- lagen von Fr. 155. 00 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, gesamthaft so- mit Fr. 3'583.70, geltend. Entsprechend § 9 Abs. 2bis AnwT ist der von Rechtsanwalt Ritter geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 270.00 auf den geltenden Regelstunden- ansatz von Fr. 220.00 zu reduzieren. Weiter ist aus den Akten kein Grund ersichtlich, weswegen der Beschuldigte seine Verteidigung gewechselt hat. Ein solcher wird alsdann auch nicht geltend gemacht. Weil der Beschul- digte seine Verteidigung parteiintern ohne sachlichen Grund gewechselt hat, ist die Kostennote um nachfolgende Punkte zu kürzen. Zum einen sind die geltend gemachten Aufwendungen von 1.5 Stunden für die Sichtung der Akten und die Prüfung des weiteren Vorgehens – zumal der vorgängig mandatierte Verteidiger Rechtsanwalt Fischer die Akten bereits eingehend studiert und sich mit den in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen auseinandergesetzt hatte – nicht abzugelten. Angemessen er- scheint lediglich ein Aufwand von 0.25 Stunden für das diesbezügliche E- Mail an den Beschuldigten. Zum anderen ist auch der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung (inkl. Tel. mit Kli- ent) sowie deren Durchführung (inkl. Verfassen Plädoyer sowie Tel. und Vorbesprechung mit Klient) von 8.00 Stunden überhöht. Insbesondere an- gesichts der weitgehend beibehaltenen Verteidigungsstrategie, der bereits vom vorgängigen Verteidiger eingereichten Berufungsbegründung sowie der Verteidigung während bloss eines Teils des Berufungsverfahrens, sind dem Verteidiger für die Vorbereitung der Verhandlung (inkl. Verfassen Plä- doyer sowie Tel. und Vorbesprechung mit Klient) angemessene 4 Stunden zuzusprechen. Zuzüglich der Dauer der Berufungsverhandlung von 1.5 Stunden und einer Anreisezeit von rund 1.3 Stunden ergeben sich so- mit 6.8 Stunden für die Vorbereitung und Durchführung der Berufungsver- handlung. Gesamthaft ist hinsichtlich der Aufwendungen des Verteidigers mithin eine Kürzung um 2.45 Stunden vorzunehmen. Bei einem angemessenen Auf- wand von 9.0 Stunden zuzüglich Auslagen gemäss Kostennote und Mehr- - 12 - wertsteuer ergibt sich für das Berufungsverfahren folglich ein angemesse- ner Betrag von gerundet Fr. 2'288.00, welcher aus der Staatskasse zu ent- schädigen ist (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO, § 9 Abs. 1 AnwT). Die angemessene Entschädigung von gerundet Fr. 2'288.00 für Rechtsan- walt Ritter ist mit der festgesetzten Entschädigung von gerundet Fr 3771.00 für Rechtsanwalt Fischer zu addieren. Die Summe der Beträge von Fr. 6'059.00 (inkl. Auslagen und MWSt) stellt die richterlich festgesetzte Entschädigung dar, welche dem Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren auszurichten ist. 5. 5.1. Fällt das Obergericht, wie vorliegend, einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschul- digte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Ver- fahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Da der Beschuldigte freigesprochen wird und keine besonderen Umstände i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO vorliegen, sind die Kosten für das erstinstanzli- che Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Im erstinstanzlichen Verfahren sind dem Beschuldigten keine Aufwendun- gen entstanden, da er nicht anwaltlich vertreten war. Folglich ist keine Ent- schädigung auszurichten. Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB freigesprochen. 2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. - 13 - 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das ober- gerichtliche Verfahren die richterlich auf Fr. 6'141.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Entschädigung auszurichten. 3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3.2. Für das erstinstanzliche Verfahren sind keine Entschädigungen auszurich- ten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.: Plüss Samaklis