4.3. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten im Rahmen des Berufungsverfahrens selber. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 2'100.10, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00, der Strafbefehlsgebühr von Fr. 800.00 und den Polizeikosten von Fr. 300.10 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für ihre Parteikosten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eine Entschädigung von Fr. 2'814.80 zu entrichten. Im Übrigen trägt die Privatklägerin ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber.