2.3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 3. Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 2'210.00 bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 210.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für ihre Kosten im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'538.70 zu entrichten. Im Übrigen trägt die Privatklägerin ihre Parteikosten selber.