1. Der Beschuldigte wird der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf obige Bestimmung (Ziff. 1.) sowie Art. 34 und Art. 47 StGB zu 90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 80.00 festgelegt. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 7'200.00. - 24 - 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe gemäss Ziff. 2.1 der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.