Der Vertreter der Privatklägerin, Markus Zimmermann, Rechtsanwalt in […], machte mit Kostennote vom 2. Februar 2021 einen Aufwand von gesamthaft Fr. 2'814.90 (10.15 Std. à Fr. 250.00 und Auslagen von Fr. 76.15, inkl. 7.7% MwSt.) geltend. Dieser Aufwand erweist sich dem Umfang und der Bedeutung der Strafsache nach für das vorinstanzliche Verfahren als angemessen. Der Beschuldigte ist ausgangsgemäss zu verpflichten, die Privatklägerin im Umfang von Fr. 2'814.90 zu entschädigen. 11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das vorinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: